Qualitätsmanagement

Berufsgrundsätze als allgemeine Qualitätskriterien

Nach § 57 Abs. 1 StBerG hat der Steuerberater seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Diese Anforderungen an die Berufsausübung sind unverzichtbare Qualitätskriterien. Es ist Aufgabe der Berufskammern, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen.

Der Mandant kann darauf vertrauen, dass der Steuerberater

  • in beruflicher, persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit seine Entscheidungen eigenverantwortlich trifft
  • die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen gewährleistet
  • aufgrund der hohen Zulassungs- und Aufsichtsbedingungen ein hohes Ausbildungsniveau erfüllt, das auch durch die Verpflichtung zu einer kontinuierlichen Fortbildung ständig aktualisiert wird
  • zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichtet ist und ein gesetzliches Auskunfts- und Verweigerungsrecht geltend machen kann
  • ihm anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt behandelt
  • einem obligatorischen Versicherungsschutz unterliegt, der ihn vor Vermögensschäden bei Beratungsfehlern schützt
  • an eine amtliche Gebührenverordnung gebunden ist, so dass die in Rechnung gestellten Honorare in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?     Kontakt

zurück

Themen
Dienstleistungen
Profil
Stellenangebote
Links
Kontakt
Login
Qualitätsmanagement
Unser Team
Unsere Partner