Erhöhte Anforderungen an den Jahresabschluss
GRUNDSÄTZE
Durch veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere die neuere Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften wie die erhöhten Anforderungen durch das BiRiLiG, das KonTraG, § 18 KWG und das KapCoRiLiG, hat es die Bundesteuerberaterkammer für notwendig erachtet, neue Hinweise und Richtlinien zur Erstellung der Jahresabschlüsse zu formulieren.
Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch uns sollen daher zukünftig nachstehende Empfehlungen angewendet werden. Dies bedeutet für die Praxis:
Die Verpflichtung zur Erstellung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ergibt sich aus den §§ 242 ff. HGB. Folglich sind alle Kaufleute i. S. der §§ 1 und 2 HGB verpflichtet, handelsrechtliche Jahresabschlüsse aufzustellen.
Für das Besteuerungsverfahren ist der Jahresüberschuss/der Jahresfehlbetrag des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch eine Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV unter Berücksichtigung der Grundsätze der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit an die steuerlichen Vorschriften anzupassen, oder es ist eine eigenständige Steuerbilanz nach den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften aufzustellen.
Auftragsannahme
Entscheidend für die Auftragsabgrenzung und damit für die Qualität des zu erstellenden Jahresabschlusses sind mangels einer gesetzlichen Konkretisierung ausschließlich Art und Umfang der Beauftragung durch den Mandanten auf der Grundlage eindeutiger und jederzeit nachprüfbarer Vereinbarungen. Aus Nachweisgründen sollten die getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden.
Auftragsumfang
Bei der Bestimmung des Auftragsumfangs sind erforderlichenfalls auch die Anforderungen des § 18 KWG zur Verlässlichkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die immer stärker in den Vordergrund tretenden Anforderungen der Kreditinstitute bezüglich des internen und externen Ratings zu berücksichtigen. Ein auftragsgemäß „ohne Prüfungshandlungen“ erstellter Jahresabschluss genügt diesen Anforderungen auch bei Mitwirkung eines Steuerberaters nicht.
Soweit die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses nicht geprüft bzw. auf ihre Plausibilität beurteilt sind, sind stets weitere Unterlagen (z. B. Unterlagen zur Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Posten sowie ergänzende Vermögensaufstellungen etc.) dem Kreditinstitut vorzulegen.
Grundfälle des Aufragsumfangs
Für den Auftragsumfang werden drei Grundfälle mit dazu gehörenden Formulierungsvorschlägen für die Erteilung einer Bescheinigung vorgeschlagen.Die Fälle sind abgestuft nach dem jeweiligen Grad an Verlässlichkeit, den die einzelne Bescheinigung dem Adressaten bietet:
- Grundfall: Erstellung ohne Prüfungshandlungen
- Grundfall: Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung
- Grundfall: Erstellung mit umfassenden Prüfungshandlungen
Von den drei Grundfällen abweichende Beauftragungen werden als „abweichende Aufträge“ bezeichnet.
Bei einem Auftrag sollte mit Ihnen und dem Kreditinstitut geklärt werden, ob dieser Auftrag den Anforderungen des § 18 KWG hinsichtlich der Verlässlichkeit des Jahresabschlusses genügt.
Auftragsdurchführung
Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch uns gelten die Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 57 StBerG).
Unabhängig vom konkreten Auftrag umfasst die Erstellung des Jahresabschlusses alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf der Grundlage der Buchführung und der Inventur sowie der eingeholten Auskünfte zu Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsfragen den gesetzlich vorgeschriebenen und eventuell gesellschaftsvertraglich modifizierten Jahresabschluss zu erstellen.
Bei Erstellung eines Jahresabschlusses beachten wir natürlich die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der ergänzenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, der einschlägigen Rechtsprechung, der Fachliteratur und der fachlichen Verlautbarungen, wie beispielsweise derjenigen der Bundessteuerberaterkammer und des IDW.
Aufgrund der zunehmenden Abweichungen von handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften kommt der Beachtung steuerlicher Vorschriften nicht nur bei der Erstellung rein steuerlich orientierter Jahresabschlüsse (Steuerbilanzen, Einnahme-Überschussrechnungen) Bedeutung zu.
Die Erstellung eines (größenabhängig eventuell erforderlichen) Lageberichts ist nicht delegierbar, hier können wir Ihnen jedoch Formulierungshilfe leisten.
Bescheinigung
Der erstellte Jahresabschluss ist mit einer Bescheinigung zu versehen, deren Wortlaut sich in Abhängigkeit vom vereinbarten Auftragsumfang bestimmt.
Die bloße Unterzeichnung und/oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf einem Bogen mit dem Briefkopf des Steuerberaters ist auch in den Fällen, in denen der Steuerberater die volle Verantwortung für den Jahresabschluss übernimmt, im Hinblick auf die erforderliche Klarheit beruflicher Äußerungen nicht zulässig.
Berichterstattung
Die Anfertigung eines Berichtes über die Erstellung des Jahresabschlusses (Erstellungsbericht) ist weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich vorgeschrieben. Es entspricht jedoch beruflicher Übung und ist auch im Hinblick auf § 18 KWG zweckmäßig, einen Erstellungsbericht zu fertigen und sich den entsprechenden Auftrag hierzu erteilen zu lassen, denn der Erstellungsbericht unterrichtet den Auftraggeber über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten, dient als Nachweis der Erfüllung der Pflichten des Steuerberaters aus dem Auftragsverhältnis und unterrichtet über das Ergebnis der Arbeit.
Sofern nicht auftragsgemäß anders vereinbart, sollte der Bericht zu folgenden Punkten Aussagen treffen:
- Auftrag und Auftragsdurchführung,
- Rechtliche und steuerliche Verhältnisse,
- Wirtschaftliche Verhältnisse (Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage),
- Angaben zur Buchführung, Bilanzierung und Bewertung,
- Erläuterungen zu den wesentlichen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
- Bescheinigung.
Wird kein Erstellungsbericht abgegeben, so ist ein Bescheinigungungsbericht mit folgenden Mindestinhalt aufzustellen:
- Auftraggeber,
- Auftrag und Auftragsbedingungen,
- Gegenstand, Art und Umfang der Tätigkeit,
- Durchführungsgrundsätze,
- Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Unterlagen,
- Feststellungen.
Verantwortlichkeit des Kaufmanns
Die Mitwirkung des Steuerberaters bei der Erfüllung der Rechnungslegungspflichten befreit den Kaufmann nicht von der originären Eigenverantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit des gesamten Rechnungswesens. Diese Verantwortung dokumentiert der Kaufmann durch die Unterzeichnung des Jahresabschlusses gem. § 245 HGB.
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