Jahresabschluss

Die Vorschriften zur Kreditvergabe sind durch § 18 KWG verschärft worden. Kreditinstitute dürfen seither Kredite nur gewähren, wenn sie sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, haben offen legen lassen. Darüber hinaus sind die immer stärker in de Vordergrund tretenden Anforderungen der Kreditinstitute bezüglich Rating (Basel II) zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hat in verschiedenen Rundschreiben die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse konkretisiert. Zusätzlich hat die Bundesteuerberaterkammer es für notwendig erachtet, neue Hinweise, Richtlinien und Empfehlungen zur Erstellung der Jahresabschlüsse zu formulieren.

Erhöhte Anforderungen an den Jahresabschluss
Erstellung von Jahresabschlüssen und Abschlussberichten mit Plausibilitätsbeurteilung

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