Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Steuertermine

01.08.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuertermine September 2026

Steuertermine September 2026
10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.09.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für August 2026; ** für das III. Quartal 2026]

Einkommensteuer

03.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Fahrten zur Betriebsstätte: Betriebsausgabenkürzung greift nur bei Fahrten zu nachhaltig aufgesuchten Orten

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten im Ergebnis ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung jedoch der Auffassung, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte.

Der Selbständige hingegen argumentierte, dass er die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht habe, da seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfände. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro nur beschränkt abziehbar waren, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.

Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit - d.h. fortdauernd und immer wieder - zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Das Büro im vorliegenden Fall erfüllte diese Kriterien, denn es war vom Selbständigen wiederholt aufgesucht worden und zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte.

Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Entscheidungserheblich war zudem, dass der Selbständige sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit - d.h. fortdauernd und immer wieder - zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Gewinnermittlung: Kassenmängel im Buffetrestaurant

Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden.

Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden. Dort zahlen Sie einen festen Betrag dafür, sich am Buffet beliebig oft und in beliebiger Menge bedienen zu können. Für die Inhaber eines All-you-can-eat-Restaurants gelten natürlich dieselben Regelungen wie für alle übrigen Gastronomen. Insbesondere müssen sämtliche Umsätze ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und verbucht werden. Im Streitfall kam es jedoch zu Unstimmigkeiten im Kassensystem, so dass das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte zu entscheiden, wie der Gewinn zu ermitteln ist.

Die Klägerin betrieb eine asiatische Gaststätte und bot Speisen überwiegend im Rahmen eines All-you-can-eat-Buffets an. Dafür zahlten die Gäste gestaffelte Pauschalpreise. Die Klägerin erzielte hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 Gewinne bzw. Verluste. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergaben sich jedoch Hinweise auf ein potentiell manipuliertes Kassensystem. So ließ sich erkennen, dass an einzelnen Tagen erhebliche Umsätze nicht vollständig erfasst worden waren. Auch konnten wesentliche Dokumentations- und Systemunterlagen nicht vorgelegt werden. Erst ab März 2017 lagen vollständige Kasseneinzeldaten vor. Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Gewinnschätzung mit Gewinnerhöhung vor.

Die Klage vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Bei bargeldintensiven Betrieben bestehen umfassende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Beim Einsatz elektronischer Kassensysteme sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Im Streitfall lagen erhebliche Mängel vor, da die erforderliche Organisationsunterlagen vollständig fehlten. Allerdings hielt das Gericht die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nicht für hinreichend nachvollziehbar.

Der Senat nahm daher eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und berücksichtigte dabei einen Sicherheitszuschlag. Dies ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt und andere Schätzungsmethoden nicht tragfähig sind. Für die Jahre 2015 und 2016 ergab sich dadurch ein niedrigerer Gewinn als vom Finanzamt angesetzt. Für 2014 hätte sich zwar ein höherer Wert ergeben; dieser konnte jedoch aufgrund des Verböserungsverbots nicht berücksichtigt werden.

10.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit Firmenwagen: Dienstreisen mit Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar

Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmen...

Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.

Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten - trotz der dienstlichen Fahrt - um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.

Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert also den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).

10.08.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindungszahlungen ab 2025: Ermäßigter Steuersatz greift erst bei der Einkommensteuerveranlagung

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück n...

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.

Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.

Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.

Umsatzsteuer

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Klarheit für Loyalty-Programme: Treuepunkte auf dem Prüfstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bonuspunkte aus klassischen Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerregelungen darstellen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Bonuspunkte aus klassischen Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerregelungen darstellen. Maßgeblich ist die Auslegung des Gutscheinbegriffs nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL).

In dem Urteil ging es um ein von einem schwedischen Unternehmens geplantes Kundentreueprogramm. Hiernach erhalten Kunden abhängig vom Wert ihres Einkaufs Punkte, die sie später in einem Punkteshop einlösen können - allerdings nur in Verbindung mit einem erneuten Einkauf. Die Punkte sind weder in Geld umtauschbar noch übertragbar, sie können nicht separat erworben werden und haben keinen festen Geldwert. Zudem verfallen sie nach zwei Jahren. Die Frage war, ob diese Aspekte für eine Einordnung als Gutschein, konkret als Mehrzweck-Gutschein, im Sinne der MwStSystRL sprechen.

Der EuGH verneinte dies klar. Treuepunkte stellen keinen Gutschein dar, da es an einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistung fehlt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Punkte als Gegenleistung anzunehmen. Die Punkte sind weder Zahlungsmittel noch mit einem festen Geldwert verbunden und können lediglich im Rahmen eines weiteren Kaufs als Bonus genutzt werden. Sie vermitteln damit lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Prämie oder eines Rabatts, jedoch ohne Gutscheincharakter.

Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH, dass ein Gutschein nur dann vorliegt, wenn der Inhaber einen eigenständigen Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen hat und der Unternehmer zur Annahme verpflichtet ist. Fehlt diese Verpflichtung, so liegt kein Gutschein vor. Folglich sind klassische Treuepunkte weder als Einzweck- noch als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen.

Hinweis: Damit bestätigt der EuGH, dass klassische Loyalty-Programme grundsätzlich keine Gutscheinbesteuerung auslösen und keine Vorverlagerung der Umsatzsteuer erfolgt. In der Regel werden sie weiterhin wie Rabattinstrumente behandelt. Gleichzeitig bleibt die konkrete Ausgestaltung entscheidend: Sind Punkte mit einem festen Geldwert gekoppelt, sind sie übertragbar oder als Zahlungsmittel einsetzbar, kann dies zu einer abweichenden umsatzsteuerlichen Bewertung führen. Maßgeblich bleibt stets, ob ein rechtlich verbindlicher Leistungsanspruch entsteht.

08.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Vordruckmuster USt 1 TH: Erdgas und Strom im Reverse Charge

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben. Die Neuregelung betrifft insbesondere die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 3g UStG.

Hinweis: Bei bestimmten Energielieferungen ist nicht der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Dies betrifft insbesondere Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz. Wird Erdgas von einem im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser als Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG einzustufen ist. Auch bei Elektrizitätslieferungen gilt eine entsprechende Regelung. Hierbei wird der Leistungsempfänger ebenfalls zum Steuerschuldner, allerdings nur dann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.

Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität, wenn er die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt. Davon ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass auszugehen, wenn ein zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültiger Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorgelegt wird. Der zentrale Nachweis ist das Formular USt 1 TH.

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TH jetzt neu gefasst. Gegenüber der bisherigen Fassung ergeben sich insbesondere redaktionelle und formale Anpassungen, etwa bürgerfreundlichere Formulierungen sowie der Wegfall des Felds für das Dienstsiegel und des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Das neue Muster ersetzt Muster aus dem Jahr 2019.

Der Nachweis wird grundsätzlich auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Bescheinigung auch von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt erteilt werden, wenn dieses das Vorliegen der erforderlichgen Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

10.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neuer Nachweis für Wiederverkäufer: Reverse Charge bei Telekommunikationsleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlichte alte Muster.

Bei „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er als sogenannter Wiederverkäufer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung solcher Telekommunikationsleistungen besteht und dessen Eigenverbrauch dieser Leistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Vereinfachung des Nachweises wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (USt 1 TQ) erteilt hat.

Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Wiederverkäufer erfüllt sind. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, bleibt der Unternehmer auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer weder im Original noch in Kopie vorlegt.

Gegenüber der bisherigen Fassung enthält das neu bekanntgegebene Vordruckmuster ausschließlich formale und redaktionelle Änderungen. So entfällt künftig das Feld für das Dienstsiegel sowie der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Zudem hat das BMF Klarstellungen zur Herstellung des Vordrucks sowie zur Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden, so dass die bisherige Systematik des Nachweisverfahrens unverändert fortgeführt wird.

Hinweis: Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen überwiegend zum Zwecke der Weiterveräußerung beziehen, sollten die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Neuausstellung beantragen.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Erstattungen und Nachzahlungen: Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden.

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt u.a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile zum Glück erheblich reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neuer Paragraph hat die Haftungsrelevanz erhöht

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die seit dem 01.01.2025 grundsätzlich verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.

§ 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers für nicht entrichtete Umsatzsteuer, soweit Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Aufgrund der früheren Sonderstellung der öffentlichen Hand war die Norm für jPöR bislang nur eingeschränkt relevant. Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR jedoch grundlegend neu definiert. Vor diesem Hintergrund konkretisiert das BMF nun den Anwendungsbereich des § 13c UStG.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG nun auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, sofern § 2b UStG Anwendung findet. Folglich können jPöR künftig in Haftung genommen werden, wenn Forderungen aus ihren Tätigkeiten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zuzuordnen ist.

Die bisherige Sonderregelung gilt künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen, insbesondere in noch laufenden Übergangssachverhalten. In der Praxis hat die alte Rechtslage damit weitgehend an Bedeutung verloren und ist vor allem für abgeschlossene oder noch nicht endgültig geklärte Fälle relevant.

Hinweis: Die Neuregelung zeigt, dass jPöR durch die Anwendung des § 2b UStG stärker in die allgemeinen umsatzsteuerlichen Haftungsregelungen einbezogen werden. Kommunen, Zweckverbände, Universitäten, Kammern und vergleichbare Körperschaften sollten daher ihre Prozesse zu Forderungsabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen überprüfen und mögliche Haftungsrisiken nach § 13c UStG in ihre Compliance-Strukturen einbeziehen. Besonders bei Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungsmodellen kann eine Haftung künftig nicht ausgeschlossen werden.

14.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Neues Muster für den § 13b Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.

Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.

Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.

Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Hinweis: Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.

Gewerbesteuer

10.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Eventveranstalter: Wann das Buchen von Hotelzimmern gewerbesteuerlich (nicht) hinzuzurechnen ist

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.

Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann - anders als das FG meinte - nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien - hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen - kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.

Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.

13.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Grundstücksverwaltung: Keine erweiterte Kürzung wegen Betriebsvorrichtungen

Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.

Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu. Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.

Verfahrensrecht

14.08.2026 | Informationen für Unternehmer

Turbo für Start-ups: Pilotprojekt soll Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglichen

Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann.

Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann. Nun sollen Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) teilt mit, dass das Projekt „Schneller Gründen“ einen beschleunigten Start in die Selbständigkeit ermöglichen soll. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase hat nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile begonnen. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland sollen innerhalb von 24 Stunden möglich sein.

Im Rahmen des Projekts wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet, der die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess bündeln soll. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten.

Bundesweit ist die Turbo-Gründung aber vorerst noch nicht möglich, an der ersten Pilotierungsphase nehmen zunächst nur die (Stadt-)Kreise Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil, so dass nur dort ansässige Start-ups profitieren können. Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.

Hinweis: Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.

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