Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Erbschaft-/Schenkungsteuer

01.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Direktversicherung: Wenn der Familienstand die Steuerlast erhöht

Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt.

Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Auch wenn Sie nicht direkt einen Geldbetrag, sondern eine Versicherungsleistung erhalten, unterliegt diese der Erbschaftsteuer. Auch solche Hinterbliebenenleistungen werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann berücksichtigt. Sofern Sie mit dem Erblasser verheiratet waren, wird der Anspruch aus der Versicherung von der Erbschaftsteuer verschont. Ob die Steuerbefreiung auch für nichteheliche Lebens­gefährten gilt, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.

Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers. Sie erhielt nach seinem Tod eine Hinterbliebenenleistung von 213.402 € aus einer Direktversicherung. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung der Erbschaftsteuer. Da die Klägerin der Steuerklasse III angehörte, wurde lediglich der Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt. Auf den verbleibenden Erwerb wurde ein Steuersatz von 30 % erhoben. Darüber hinaus wurde die Versicherungsleistung auch im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Um die hieraus resultierende Doppelbelastung abzumildern, wurde die Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer teilweise angerechnet.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterbliebenenleistung ist als Erwerb von Todes wegen steuerbar. Die Klägerin erfülle als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ansicht des FG gab es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten noch eine Gesamtbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer von rund 60 % verstießen gegen das Grundgesetz. Eine feste Belastungsobergrenze gebe es nicht.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, beraten wir Sie gerne und informieren Sie über die steuerlichen Konsequenzen.

03.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Schenkungsteuer auf lebenslange Geldrente: Bewertungszinssatz von 5,5 % ist verfassungsgemäß

Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran und nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Eine Frau aus Bayern wollte diesen Zinssatz kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu Fall bringen - jedoch ohne Erfolg.

Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran und nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Eine Frau aus Bayern wollte diesen Zinssatz kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu Fall bringen - jedoch ohne Erfolg. Sie hatte von ihrem 78-jährigen Onkel ein Grundstück übertragen bekommen und sich im Gegenzug (nur) zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 1.000 € an ihn verpflichtet. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese gemischte Schenkung setzte das Finanzamt die Geldrente mit einem Kapitalwert von 87.000 € an (entgeltlicher Teil), wobei es die Abzinsung von 5,5 % berücksichtigte. Die Nichte vertrat die Auffassung, dass der Kapitalwert der Rente wesentlich höher sei - und ihr schenkweise erhaltener Anteil geringer. Im Kern trug sie vor, dass eine Abzinsung von 5,5 % realitätsfern und daher verfassungswidrig sei.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht und urteilte, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Bewertung lebenslänglicher Geldrenten verfassungsgemäß ist. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geltende Zinshöhe von jährlich 6 % im Jahr 2021 als verfassungswidrig eingestuft. Diese Grundsätze können nach Ansicht des BFH aber nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen übertragen werden. Der Zinssatz von 5,5 % soll die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ausgleichen. Er soll zudem verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen in unvertretbarem Ausmaß auf die Bewertung einer (längere Zeitspannen umfassenden) Kapitalforderung auswirken. Der Zinssatz soll nicht - wie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen - die Vorteile abschöpfen, die aus einer späten Steuernachzahlung resultieren, sondern zukünftige Verpflichtungen bewerten, die mitunter erst in Jahrzehnten fällig werden.

Ferner war für den BFH nicht feststellbar, dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum evident realitätsfern ist. Der Zinssatz war nach Gerichtsmeinung auch in der Niedrigzinsphase 2022 noch vom (deutlich weiter gehenden) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

09.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Verbrauchter Nachlass während Erbstreit: Berechtigtem Erben kann Erbschaftsteuer erlassen werden

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, we...

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn die unberechtigten Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und dann noch das Finanzamt auf den Plan tritt, um den berechtigten Erben bei der Erbschaftsteuer zur Kasse zu bitten.

In so einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Mann wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Mann erst acht Jahre später, den Erbscheinrechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit war der Nachlass von den unberechtigten Erben jedoch vollständig verbraucht worden. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt dann eine Erbschaftsteuer von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.

Der BFH erklärte, dass eine festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass

  • er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern, und
  • er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder es wegen der Vermögenslosigkeit der unberechtigten Erben von vorherein aussichtlos war, solche Ansprüche geltend zu machen.

Vorliegend stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und er nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die Bundesrichter verwiesen die Sache daher zurück an das Finanzgericht, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.

22.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Grundbesitzwerte: Ist der Name des Schenkers in einem Bescheid notwendig?

Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss.

Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Schenkung, der bei einer Geldschenkung natürlich einfach und bei börsennotierten Aktien anhand des Börsenkurses zu ermitteln ist. Bei Vermögensgegenständen wie Grundstücken oder Kunstwerken gestaltet sich das schwieriger. Hier muss der Wert regelmäßig nach den gesetzlichen Bewertungs­vorschriften festgestellt werden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um vier Grundstücksbewertungen für Zwecke der Schenkungsteuer.

Der Schenker übertrug auf vier Personen (Kläger) Anteile an der E-GmbH. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte auch ein Grundstück, weshalb für Zwecke der Schenkungsteuer dessen Grundbesitzwert festgestellt werden sollte. Das Finanzamt erließ daraufhin vier Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts. In diesen wurde jeweils die GmbH als Grundstückseigentümerin ausgewiesen und jeweils einer der vier beschenkten Kläger als Beteiligter. Angaben zum Schenker enthielten die Bescheide nicht. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben Einspruch ein, verwiesen auf das bereits eingereichte Sachverständigengutachten, in dem der Grundstückswert niedriger beziffert wurde, und beantragten eine antragsgemäße Veranlagung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung waren rechtswidrig und nichtig. Zwar hatte das Finanzamt zutreffend für jeden Schenkungsvorgang einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Bescheide hätten aber je­weils gegenüber dem Schenker und dem betreffenden Beschenkten ergehen müssen. Im Streitfall waren die Bescheide jedoch nicht gegenüber dem Schenker ergangen, da in ihnen keine Angaben zum Schenker gemacht wurden. Der Senat folgte damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Feststellungsbescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, für die er inhaltlich bestimmt ist, nichtig ist.

Hinweis: Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt machte davon allerdings keinen Gebrauch. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Steuertermine

01.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuertermine Oktober 2026

Steuertermine Oktober 2026
12.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.10.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für September 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2026]

Umsatzsteuer

01.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Erneute Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung: Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.04.2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erneut verlängert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.04.2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erneut verlängert. Damit bleibt die Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2029 in Kraft.

Bereits mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von Unternehmern ohne Sitz oder feste Niederlassung im EU-Gebiet grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Besagter Paragraph regelt die sogenannte Margenbesteuerung für Reiseleistungen. Diese führt dazu, dass Reiseleistungen als einheitliche Leistung behandelt werden und als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Reiseveranstalters gilt, während lediglich die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.

Für Drittlandsunternehmen entfällt diese vereinfachte Systematik jedoch. Hier sind die einzelnen Reisebestandteile umsatzsteuerlich separat zu bewerten, was - abhängig von der jeweiligen Leistung - zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, führte die Finanzverwaltung bereits 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Drittlandsunternehmer die Margenbesteuerung nach § 25 UStG weiterhin anwenden.

Hinweis: Die Verlängerung schafft für Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU auch weiterhin erhebliche Rechts- und Planungssicherheit. Sie können die bisherige Besteuerung nach § 25 UStG noch bis Ende 2029 fortführen, ohne mit Beanstandungen durch die Finanzverwaltung rechnen zu müssen.

04.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: Finanzverwaltung erzielt Rekordergebnis

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung haben auch in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erbracht.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung haben auch in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erbracht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führten die Prüfungen im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. €. Im Folgejahr 2025 stieg das Mehrergebnis noch einmal an, auf rund 1,69 Mrd. €.

Die statistischen Auswertungen der obersten Finanzbehörden der Länder zeigen, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung weiterhin ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steu­eraufkommens darstellt. In den ausgewiesenen Mehrergebnissen sind die Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten.

Im Jahr 2024 wurden bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dafür waren im Jahresdurchschnitt 1.630 Sonderprüfer im Einsatz. Jeder von ihnen führte durchschnittlich 39 Prüfungen durch und erzielte so ein zusätzliches Steueraufkommen von rund 1 Mio. €. Im Jahr 2025 nahm die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen weiter zu: Insgesamt wurden 65.294 Sonderprüfungen durchgeführt, obwohl die Zahl der eingesetzten Sonderprüfer leicht auf durchschnittlich 1.597 zurückging. Jeder von ihnen führte im Durchschnitt 41 Prüfungen durch, was einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund 1 Mio. € pro Prüfer entspricht.

05.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Tanzschulen: Weitere Konkretisierung von Freizeit- und Bildungscharakter

Das Finanzministerium Sachsen hat mit Erlass vom 16.02.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzschulen konkretisiert.

Das Finanzministerium Sachsen hat mit Erlass vom 16.02.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzschulen konkretisiert. Hintergrund ist die durch das Schreiben des Bun­desfinanzministeriums vom 24.10.2025 verschärfte Abgrenzung zwischen Bildungsleistungen und Freizeitangeboten. Die Vorgaben gelten für Tanz- und Bewegungsangebote und haben voraussichtlich bundesweite Bedeutung.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Bildungsleistungen nur bei entsprechender behördlicher Bescheinigung steuerfrei. Durch die Neuregelung wurde der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts deutlich enger gefasst. Maßgeblich ist danach ein „integriertes Bildungssystem“ mit breitem Stoffspektrum, während spezialisierter Freizeitunterricht generell ausgeschlossen ist. Für Tanzschulen stellt sich daher die Frage der Abgrenzung zwischen Bildungsleistung und Freizeitangebot. Die Finanzverwaltung betrachtet ihre Leistun­gen ab dem 01.01.2025 grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig, da sie als typische Frei­zeitgestaltung bzw. als Freizeitsport anzusehen sind. Dies betrifft auch das „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“, die nicht mehr als Bildungsleistungen anerkannt werden.

Zur Umsetzung der Neuregelung gilt eine Nichtbeanstandungsregelung: Für die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ wird es bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde weder im Zeitraum bis zum 31.12.2024 noch im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 beanstandet, wenn diese weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nicht, wenn die entsprechenden Kurse bereits zutreffend als steuerpflichtig behandelt wurden, geänderte Bescheinigungen vorliegen oder die Steuerbefreiung bereits vor 2025 versagt wurde.

Unabhängig von Übergangsregelungen sind zahlreiche Tanzkurse stets steuerpflichtig, insbesondere Hochzeits-, Crash- und Spezialkurse, Hobbytanzen, Übungsabende, Fitnessformate, Tanzreisen sowie Abschlussbälle. Diese gelten durchgängig als typische Freizeitgestaltung und unterliegen der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei künstlerischem Bühnentanz, tänzerischer Früherziehung, Kindertanzen oder klassischem Ballettunterricht für Kinder, jeweils bei entsprechender behördlicher Bescheinigung und Nachweis einer Ausbildungsleistung.

Hinweis: Tanzschulen sollten ihre Kursangebote und Bescheinigungen zeitnah überprüfen und umsatzsteuerlich neu einordnen, da die Abgrenzung zwischen Bildungs- und Freizeitangeboten künftig entscheidend für die Steuerpflicht ist.

06.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Neue EU-Regeln: Kräfte gegen Steuerbetrug gebündelt

Der Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) hat sich am 05.05.2026 vorläufig auf neue Vorschriften verständigt, mit denen die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug in der EU deutlich intensiviert werden soll.

Der Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) hat sich am 05.05.2026 vorläufig auf neue Vorschriften verständigt, mit denen die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug in der EU deutlich intensiviert werden soll. Kern der Regelung ist eine engere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Diese sollen einen besseren Zugang zu Umsatzsteuerdaten, insbesondere aus Eurofisc, erhalten.

Hintergrund der Reform ist der weitverbreitete innergemeinschaftliche Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere in Form des sogenannten Missing-Trader- bzw. Karussellbetrugs. Dabei werden Waren innerhalb der EU steuerfrei gehandelt, während die fällige Umsatzsteuer im Verkaufsstaat nicht abgeführt wird. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission entstehen dadurch jährlich finanzielle Schäden zwischen 12,5 und 32,8 Mrd. €. Häufig stehen dahinter organisierte kriminelle Netzwerke.

Die neuen Vorschriften sollen es der EUStA und dem OLAF ermöglichen, schneller und gezielter Ermittlungen einzuleiten, indem ihnen relevante Informationen aus erster Hand zur Verfügung stehen. Dadurch soll die Koordinierung zwischen den beteiligten Akteuren verbessert, Ermittlungsverfahren beschleunigt und die Gesamtkapazität der EU zur Aufdeckung von Steuerbetrug gestärkt werden. Gleichzeitig erwartet der EU-Ministerrat eine Stärkung fairer Wettbewerbsbedingungen für rechtstreue Unternehmen im Binnenmarkt.

Die Maßnahmen sollen über eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden umgesetzt werden. Sie knüpfen zudem an die 2025 beschlossene Digitalisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten für grenzüberschreitende Geschäfte bis 2030 an, die ebenfalls der Betrugsbekämpfung dient.

Hinweis: Im weiteren Verfahren muss zunächst das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgeben. Anschließend soll der EU-Ministerrat die neuen Vorschriften formell verabschieden.

10.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Umsatzsteuer auf Vereinsbeiträge: Bundesrat fordert klare Regeln für Sportvereine

Der Bundesrat hat eine Entschließung verabschiedet, mit der er die Bundesregierung auffordert, für mehr Rechtsklarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen zu sorgen.

Der Bundesrat hat eine Entschließung verabschiedet, mit der er die Bundesregierung auffordert, für mehr Rechtsklarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen zu sorgen. Ziel ist eine zeitnahe, unionsrechtskonforme Anpassung zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten.

Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025, das die bisherige Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen grundlegend in Frage stellt. Danach sind Leistungen eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich steuerbar. Mitgliedsbeiträge können demnach als Entgelt für diese Leistungen gelten - unabhängig davon, ob die Mitglieder die Angebote tatsächlich nutzen.

Für die Frage einer möglichen Steuerbefreiung kommt es nach dem Urteil entscheidend darauf an, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang kann eine Steuerfreiheit ausgeschlossen sein, wenn verschiedene Leistungsbestandteile nicht einheitlich steuerlich zu beurteilen sind. Diese rechtliche Neubewertung führt zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Anwendung.

Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat Handlungsbedarf und fordert eine gesetzliche Klarstellung im Umsatzsteuergesetz. Die Bundesregierung soll nun eine entsprechende Initiative anstoßen, um klare und praxistaugliche Kriterien zur Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen zu schaffen, insbesondere für ehrenamtlich geführte Sportvereine. Dabei hebt der Bundesrat die große gesellschaftliche Bedeutung der Vereine für Gesundheit, Gemeinschaft und bürgerschaftliches Engagement hervor.

Mit einer möglichen Neuregelung sollen zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für gemeinnützige Sportvereine möglichst vermieden werden. Gleichzeitig sollen durch geeignete Übergangsregelungen bereits getätigte Investitionen geschützt und das Vertrauen der Vereine in die bisherige Verwaltungspraxis gewahrt werden. Der Bundesrat hebt zudem hervor, dass Vereine, die sich bislang an die geltenden Verwaltungsregelungen gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Vertrauensschutz genießen sollen.

Hinweis: Die Entschließung des Bundesrats ist rechtlich nicht bindend. Ob die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesinitiative ergreift und wann eine Umsetzung erfolgt, ist daher derzeit offen.

11.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Digitalisierung und Vereinheitlichung: Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2026

Mit Wirkung zum 01.01.2026 traten wesentliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsver­fahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Kraft.

Mit Wirkung zum 01.01.2026 traten wesentliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsver­fahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Kraft. Die Neuregelungen beruhen auf der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 sowie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.06.2026, mit dem die entsprechenden Anpassungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen wurden.

Ziel der Reform ist insbesondere die weitere Digitalisierung des Verfahrens und die stärkere Angleichung der Regelungen für Drittlandsunternehmer an die bereits bestehenden Vorschriften für im EU-Gebiet ansässige Unternehmer. Die wichtigste Neuerung betrifft die Nachweisführung: Rechnungen und Einfuhrbelege sind künftig grundsätzlich digital über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen und in Ausnahmefällen vorübergehend auch per Speichermedium (z.B. USB-Stick). Die papiergebundene Einreichung wird weitgehend abgeschafft und bleibt nur in Ausnahmefällen möglich.

Zudem ist den Anträgen eine detaillierte Einzelaufstellung der zu vergütenden Vorsteuerbeträge beizufügen. Ausnahmsweise eingereichte Papierbelege werden vom BZSt durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet, um Mehrfachverwendungen zu verhindern. Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft die Nachweispflicht für Kleinbetragsrechnungen: Für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 € (z.B. Taxi- oder ÖPNV-Kosten) entfällt die Nachweispflicht grundsätzlich. Das BZSt kann die Originalbelege jedoch im Einzelfall weiterhin anfordern.

Der Nachweis der Unternehmereigenschaft (Muster USt 1 TN oder gleichwertige Bescheinigung) kann dem BZSt künftig zusammen mit dem Vergütungsantrag digital übermittelt werden. Das BZSt kann jedoch auch weiterhin die Vorlage im Original verlangen. Die Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2026 gestellten Vergütungsanträge. Betroffene Unternehmen sollten ihre Prozesse rechtzeitig auf die digitale Einreichung umstellen.

Hinweis: Die Änderungen dienen der weiteren Digitalisierung des Vorsteuer-Vergü­tungsverfahrens und vereinheitlichen die Abläufe. Für Drittlandsunternehmer bedeutet das effizientere und standardisierte Prozesse.

21.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Interkommunale Zusammenarbeit: Kein Steuerbonus für IT-Leistungen

Viele Kommunen bündeln ihre IT-Aufgaben in interkommunalen Verbänden, um Kosten zu senken und Verwaltungsleistungen effizienter zu gestalten.

Viele Kommunen bündeln ihre IT-Aufgaben in interkommunalen Verbänden, um Kosten zu senken und Verwaltungsleistungen effizienter zu gestalten. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob die hierfür erhobenen Beiträge nur interne Finanzierungsbeiträge oder Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen.

Das Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass interkommunale IT-Verbände mit ihren Leistungen an Mitglieder grundsätzlich umsatzsteuerbare Leistungen erbringen können. Auch rein kostendeckende Beiträge ohne Gewinnerzielungsabsicht stehen der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Im zugrundeliegenden Verfahren erbrachte ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss IT- und Telematikleistungen für Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen. Die Mitglieder zahlten hierfür pauschale Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten. Der Verband sah darin lediglich interne Leistungen.

Das EuG folgte dieser Auffassung nicht. Entscheidend sei, dass der IT-Verband selbstän­dig und nachhaltig tätig werde und dass seine Mitglieder für konkrete Leistungen zahlten. Auch reine Kostendeckungsbeiträge könnten ein Entgelt darstellen. Zudem schütze eine öffentlich-rechtliche Organisationsform nicht automatisch vor einer Umsatzsteuerpflicht. Die Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts greife nur bei hoheitlicher Tätigkeit. Würden Leistungen erbracht, die auch private Anbieter übernehmen könnten, liege eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Eine Nichtbesteuerung könnte zudem zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Das Urteil bestätigt die deutsche Verwaltungsauffassung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Interkommunale Rechenzentren und vergleichbare IT-Dienstleister müssen daher prüfen, ob ihre Leistungen an Mitgliedseinrichtungen einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Eine endgültige Umsatzsteuerpflicht folgt aus dem Urteil jedoch nicht automatisch. Das EuG hat lediglich die Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit geprüft. Eine mögliche Steuerbefreiung, insbesondere nach § 4 Nr. 29 UStG, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Hinweis: Interkommunale Zusammenarbeit bewahrt nicht automatisch vor einer Umsatzsteuerpflicht. Auch öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse können Unternehmer sein, wenn sie entgeltliche Leistungen erbringen. Kommunale IT-Kooperationen sollten daher ihre Beitrags- und Finanzierungsmodelle überprüfen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Umlage oder Kostenbeitrag, sondern ob den Zahlungen konkrete Leistungen gegenüberstehen.

25.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Digitale Zahlungsmittel und die Umsatzsteuer: Virtuelle Währung oder doch nur Spielgeld?

Digitale Zahlungsmittel und virtuelle Währungen spielen in der digitalen Wirtschaft eine immer größere Rolle.

Digitale Zahlungsmittel und virtuelle Währungen spielen in der digitalen Wirtschaft eine immer größere Rolle. Doch nicht jede digitale Einheit, die als „Währung“ bezeichnet wird, ist umsatzsteuerlich auch wie ein Zahlungsmittel zu behandeln. Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) hat entschieden, dass der Umtausch einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Im Besprechungsfall ging es um ein litauisches Unternehmen, das virtuelle Einheiten eines Online-Videospiels gegen reale Währungen an- und verkaufte. Die Spielwährung konnte ausschließlich innerhalb des Spiels für den Erwerb virtueller Gegenstände oder Vorteile genutzt werden. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als steuerfrei, da es die Spielwährung mit einer alternativen virtuellen Währung verglich.

Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Steuerbefreiung nicht auf die Bezeichnung oder technische Ausgestaltung einer digitalen Einheit an, sondern auf deren tatsächliche Funktion. Eine virtuelle Einheit muss als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und darf keinen anderen eigenständigen Zweck außerhalb der Zahlungsfunktion erfüllen.

Diese Voraussetzungen lagen bei der Spielwährung nicht vor. Die virtuellen Einheiten konnten ausschließlich innerhalb des Spiels eingesetzt werden und dienten dazu, spielinterne Leistungen oder Vorteile zu erhalten. Sie waren damit nicht mit einem Zahlungsmittel vergleichbar, das allgemein zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der EuGH sah daher keine Grundlage für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Auch eine Einstufung als Mehrzweckgutschein lehnte der EuGH ab. Die virtuelle Spiel­währung stellt bereits selbst den im Rahmen des Online-Spiels zu verwendenden Vorteil dar und dient nicht wie ein Gutschein als Zahlungsmittel für eine spätere Leistung. Das Urteil verdeutlicht: Nicht die Bezeichnung als „Coin“, „Gold“ oder „virtuelle Währung“ ist entscheidend, sondern die tatsächliche Funktion. Maßgeblich ist, ob die digitale Einheit außerhalb eines geschlossenen Systems als Zahlungsmittel eingesetzt und akzeptiert wird.

Hinweis: Unternehmen sollten bei virtuellen Währungen und digitalen Einheiten prüfen, welche Funktion diese tatsächlich erfüllen. Eine lediglich innerhalb einer Plattform oder eines Spiels nutzbare Einheit ist regelmäßig kein umsatzsteuerfreies Zahlungsmittel.

Verfahrensrecht

01.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Statistik 2025: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen brachten bundesweit 1,69 Mrd. € ein

Wenn ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts klingelt, hält sich die Freude bei dem zu prüfenden Unternehmer häufig eher in Grenzen, da er Nachzahlungen befürchten muss.

Wenn ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts klingelt, hält sich die Freude bei dem zu prüfenden Unternehmer häufig eher in Grenzen, da er Nachzahlungen befürchten muss. Und in der Tat - für die Staatskasse sind die Prüfungen meist eine gute Nachricht: Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder haben Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2025 insgesamt 1,69 Mrd. € in die Staatskasse gespült. Nicht enthalten sind darin Mehrergebnisse, die aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung resultieren.

Im Jahr 2025 wurden bundesweit insgesamt 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Dies bedeutet pro Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. €. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch.

Hinweis: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Wenn das Finanzamt eine Prüfung ankündigt, empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Berater, um das eigene Zahlenwerk einem Belastungstest zu unterziehen und um Prüfungsstrategien festzulegen.

06.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Keine Bescheidänderung: Rückwirkendes Ereignis verneint

Erlässt das Finanzamt einen Bescheid, wird dieser nach einiger Zeit bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden.

Erlässt das Finanzamt einen Bescheid, wird dieser nach einiger Zeit bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Das Gesetz sieht jedoch auch einige Änderungsvorschriften vor. Eine davon greift bei einem rückwirkenden Ereignis. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solches Ereignis vorliegt.

Die Kläger erwarben im Jahr 2015 ein Mehrfamilienhaus, das sie seitdem vermieteten. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an. Ein Gericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Da die Verkäuferin vermögenslos war, kam es nicht zur Rückabwicklung. Da die Kläger jedoch noch von einer Rückabwicklung ausgingen, erklärten sie in den Jahren 2015 bis 2021 keine Einkünfte aus der Vermietung des Objekts. Nachdem die Rückabwicklung endgültig gescheitert war, beantragten sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide und die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für die Jahre 2015 bis 2017 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Zudem lag nach Auffassung des Gerichts kein rückwirkendes Ereignis vor. Die Anfechtung des Kaufvertrags ändere steuerlich nichts, solange die dingliche Rückabwicklung ausbleibe. Für die Jahre 2018 bis 2021 war die Festsetzungsfrist zwar noch nicht abgelaufen, es fehlte jedoch an einer einschlägigen Änderungsvorschrift. Insbesondere lag keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache vor. Darüber hinaus traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Einkünfte aus der Vermietung trotz ihrer Rechtsauffassung zumindest vorsorglich hätten erklären müssen. Telefonische Auskünfte oder Schreiben des Finanzamts begründen allein keinen Vertrauensschutz. Sie entbinden den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht, eine vollständige und zutreffende Steuererklärung abzugeben.

Hinweis: Es sollten daher immer alle Einkünfte erklärt werden. Sofern bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegt, sprechen Sie uns gerne an.

07.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Transparenz bei ausländischen Geldströmen: 118 Staaten nehmen an Finanzkonten-Informationsaustausch teil

Gelder unbemerkt vom Fiskus ins Ausland zu transferieren, wird immer schwieriger. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten - darunter auch ...

Gelder unbemerkt vom Fiskus ins Ausland zu transferieren, wird immer schwieriger. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten - darunter auch Deutschland - eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können. Mittlerweile tauschen 118 Staaten ihre Informationen über Finanzkonten einmal jährlich untereinander aus. Grundlage hierfür ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die finale Staatenaustauschliste 2026 veröffentlicht. Danach nehmen neben sämtlichen EU-Mitgliedstaaten auch europäische Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Türkei am Austausch teil. Auch Länder wie die Bahamas, Guernsey, die Kaimaninseln, Panama, die Seychellen und Zypern sind in der Liste enthalten und melden Kontodaten an Deutschland.

Hinweis: Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen insbesondere Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum.

Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt von dort der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen im Ausland.

Hinweis: Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Konten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Dies kann für die Betroffenen unangenehme Folgen haben - die Palette der Konsequenzen reicht von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Einkommensteuer-Nachzahlungen und ggf. Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, sollte vorab unbedingt der steuerliche Berater eingeschaltet werden.

08.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Wirtschaft schwächelt: Unternehmensinsolvenzen steigen gegenüber dem Vorjahresmonat um 15,8 %

Die deutschen Amtsgerichte haben im März 2026 insgesamt 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert.

Die deutschen Amtsgerichte haben im März 2026 insgesamt 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Im gesamten 1. Quartal 2026 wurden 6.275 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert - das waren 6,5 % mehr als im Vorjahresquartal. Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Quartal 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9,3 Mrd. €. Im gesamten 1. Quartal 2025 hatten die Forderungen sogar bei rund 19,9 Mrd. € gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist laut Destatis darauf zurückzuführen, dass im 1. Quartal 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Quartal 2026.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen waren im 1. Quartal 2026 insgesamt 17,7 Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei (32,1 Fälle je 10.000 Unternehmen). Danach folgte das Gastgewerbe (30,3 Fälle) und das Baugewerbe (26,7 Fälle).

Auch im privaten Sektor machte sich die schwierige wirtschaftliche Lage bemerkbar: Im März 2026 gab es 7.462 Verbraucherinsolvenzen - beachtliche 18,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das gesamte 1. Quartal 2026 wurden 19.679 Verbraucherinsolvenzen gemeldet - ein Anstieg von 6,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2025.

Hinweis: Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen bzw. vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.

11.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Finanzverwaltung warnt: Betrüger fragen Kontenverbindung mit gefälschten Schreiben ab

Kriminelle suchen nach immer neuen Wegen, um an die Kontodaten von Bürgern zu gelangen. Die Methoden reichen von gefälschten Phishing-Mails...

Kriminelle suchen nach immer neuen Wegen, um an die Kontodaten von Bürgern zu gelangen. Die Methoden reichen von gefälschten Phishing-Mails im Namen bekannter Kreditinstitute bis hin zu manipulierten Geldautomaten. Sobald Betrüger im Besitz dieser sensiblen Finanzdaten sind, drohen den Opfern schwerwiegende Konsequenzen, denn mit gestohlenen Bankdaten können Kriminelle unberechtigte Lastschriften abbuchen lassen, Online-Einkünfte tätigen oder Identitätsdiebstahl begehen.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FM) warnt nun vor einer neuen Masche: In letzter Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen sich Betrüger in gefälschten Schreiben und E-Mails als Finanzverwaltung ausgeben. Bürger werden darin aufgefordert, einen QR-Code zu scannen oder einen Link anzuklicken, der auf eine gefälschte Internetseite zur Bestätigung der Bankverbindung führt.

Das FM betont, dass die Finanzverwaltung niemals Informationen, wie Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PINs oder Sicherheitskennwörter per E-Mail oder QR-Code anfordert. Bürger sollten entsprechende Daten daher auf keinen Fall preisgeben, keine entsprechenden Links anklicken und verdächtige E-Mails sofort löschen.

2025 flutete bereits eine Welle gefälschter E-Mails im Namen des Finanzamts (FA) mit dem plausiblen Absender „noreply@elster.de“ die Postfächer von Steuerzahlern. Darin warben Betrüger mit einer vermeintlichen Rückzahlung der Einkommensteuer und forderten die Empfänger auf, ihre Kontodaten zu verifizieren, damit der vermeintliche Betrag auf das richtige Konto geht. Wurde der Link angeklickt, wurden die Bankdaten abgefischt und missbraucht. Bekannt geworden waren zudem gefälschte E-Mails mit dem Absender ELSTER, die sich auf Überprüfungen privater Veräußerungsgeschäfte beriefen. Hier wurden die Empfänger aufgefordert, ihre hinterlegten Personendaten auf Richtigkeit zu prüfen. Sollte dies nicht sofort passieren, drohten die Kriminellen mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung bzw. Geldwäsche. Auch hier diente der in der E-Mail enthaltene, anzuklickende Button ausschließlich dazu, an private Daten zu gelangen (Phishing).

Hinweis: Häufig deuten schon allgemeine Anreden wie „Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler“ auf gefakte E-Mails hin. Das FA kennt den Namen und die Identifikationsnummer des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation. Verdächtig ist auch, wenn vom Absender starker Handlungsdruck aufgebaut wird, indem bspw. erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit hat, um eine Überweisung zu tätigen. Steuerbehörden würden eine Zahlung zudem niemals auf ein ausländisches Konto einfordern. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges FA kontaktieren.

25.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Eingefrorene Beziehungen: Deutschland setzt Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland aus

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland wird zum 01.01.2027 von deutscher Seite vollständig ausgesetzt (suspendiert).

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland wird zum 01.01.2027 von deutscher Seite vollständig ausgesetzt (suspendiert). Hierüber hat die Bundesrepublik die Russische Föderation im Juni 2026 informiert. Die Regelungen des Abkommens finden ab 2027 somit keinerlei Anwendung mehr; beide Länder wenden dann ausschließlich ihre eigenen, nationalen Steuergesetze unabhängig voneinander an.

Hinweis: Russland hatte bereits im August 2023 wesentliche Bestimmungen des Abkommens, insbesondere zu Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen, einseitig suspendiert. Mit der nun angekündigten vollständigen Suspendierung durch Deutschland entfällt die Anwendung des Abkommens aus deutscher Sicht vollständig. Unternehmen und natürliche Personen mit steuerlichen Beziehungen zu Russland sollten die Auswirkungen auf Quellensteuern, die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie bestehende Geschäftsstrukturen unbedingt prüfen lassen.

26.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Postlaufzeit: Zustellung eines Bescheids mit Verspätung

Die Einhaltung von Fristen ist im Steuerrecht von großer Bedeutung. Eine Nichteinhaltung kann da auch mal teuer werden. Wird beispielsweise die ...

Die Einhaltung von Fristen ist im Steuerrecht von großer Bedeutung. Eine Nichteinhaltung kann da auch mal teuer werden. Wird beispielsweise die Abgabefrist für die Steuererklärung versäumt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Auch ein Einspruch zwecks Anerkennung steuerreduzierender Tatsachen, der zu spät eingelegt wird, kann dazu führen, dass eine Änderung des Bescheids nicht mehr möglich ist und eine potentielle Erstattung hierdurch ausgeschlossen wird. Da man nicht immer genau weiß, wie lange die Post wirklich braucht, hat der Gesetzgeber eine Zugangsfiktion festgelegt. Danach gilt ein per Post versandter Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Doch was gilt, wenn die Post tatsächlich länger unterwegs ist? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu befassen.

Der Kläger erhielt eine auf den 18.09.2025 datierte Einspruchsentscheidung. Tatsächlich ging ihm der Bescheid aber nach seinen Angaben erst am 23.09.2025 zu. Daraufhin erhob er Klage. Die Klageschrift datiert vom 20.10.2025 und wurde per Einwurf-Einschrei­ben an das Gericht gesendet. Die Sendung wurde am 21.10.2025 eingeliefert und am 23.10.2025 in das Postfach des Gerichts eingelegt. Da dieses arbeitstäglich um 8:00 Uhr geleert wird, erhielt die Klageschrift den Eingangsstempel vom 24.10.2025.

Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des FG galt die Einspruchsentscheidung aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion bereits am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (hier also am 22.09.2025). Wer sich auf einen späteren Zugang berufen wolle, müsse konkrete Tatsachen vortragen und nachweisen, die geeignet seien, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangsdatums genüge nicht. Auch der allgemeine Hinweis auf verzögerte Postlaufzeiten reiche nicht aus.

Das Gericht räumte zwar ein, dass die Zustellung von Briefen mittlerweile häufig länger als vier Tage dauere. Ob die gesetzliche Zugangsfiktion angesichts dieser Entwicklung noch zeitgemäß sei, sei jedoch eine Frage, die allein der Gesetzgeber entscheiden könne. Die Klagefrist endete daher bereits am 22.10.2025. Ob die Klageschrift also am 23.10.2025 oder erst am 24.10.2025 beim Gericht eingegangen war, spielte deshalb keine Rolle mehr. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts darf heute niemand mehr darauf vertrauen, dass ein Brief bereits innerhalb von ein oder zwei Tagen zugestellt wird. Vielmehr müsse seit 2025 grundsätzlich mit einer Postlaufzeit von etwa drei Tagen gerechnet werden.

Einkommensteuer

10.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Krankheitskosten: Aufwendungen für Privatbehandlung als außergewöhnliche Belastung?

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Krankheits­kosten, wenn diese Ihnen weder durch Ihre Krankenkasse noch durch eine andere Versicherung ersetzt wurden. Steuerlich wirken sich diese Aufwendungen jedoch erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu entscheiden, ob auch die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik berücksichtigt werden können.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog zudem Lohnersatzleistungen. Er war gesetzlich versichert und machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Seine Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich nicht um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus handelte. Zudem sei der gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Auch das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Nach dessen Ansicht waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig, da sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können. Der Kläger habe die Aufwendungen folglich freiwillig getragen.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. „Zwangsläufig“ entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen nicht entziehen kann. Aufwendungen für Heilbehandlungen sind daher grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit dabei unwiderlegbar vermutet. Auch die medizinische Notwendigkeit wird regelmäßig weder dem Grunde nach noch der Höhe nach geprüft.

Unstreitig stellen die Kosten des Klägers typische und unmittelbare Krankheitskosten dar. Allerdings waren sie nicht zwangsläufig, da sie für Behandlungen in einer Privatklinik angefallen sind. Hätte der Kläger sich in einem Vertragskrankenhaus behandeln lassen, wären ihm die Kosten nicht entstanden. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Es handelte sich also um eine freiwillige Entscheidung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist der Fall mit einem Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs vergleichbar.

10.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Elterngeld: Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel kann die staatliche Förderung erhöhen

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, davon wählten rund 40 % die Variante Elterngeld Plus.

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, davon wählten rund 40 % die Variante Elterngeld Plus. Hierbei können Mütter und Väter doppelt so lange Elterngeld erhalten, müssen sich aber im Gegenzug mit einer geringeren Höhe begnügen. Dieses Modell soll für mehr Flexibilität sorgen, v.a. wenn Eltern bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder stundenweise in ihren Beruf einsteigen möchten. Unabhängig davon, welche Variante des Elterngelds gewählt wird: Seit April 2025 haben nur noch Elternpaare - sowohl verheiratete als auch unverheiratete - und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 € Anspruch darauf.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto. Was viele werdende Eltern nicht wissen: Die spätere Höhe des Elterngelds lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse beeinflussen. Zum Hintergrund: Ehepaare wählen häufig die Steuerklassen-Kombination III und V. Diese eignet sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse III entscheiden, denn dann fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus. Und an dieser Stelle können werdende Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden die Höhe des späteren Elterngelds zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse V (oder ggf. IV) in die Steuerklasse III wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. So erhöht sich sein Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Beamte können etwas später die Steuerklasse wechseln - sie haben meist etwa einen Monat länger Zeit dafür.

Hinweis: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kinds, richtet sich die Höhe des Elterngelds ab diesem Zeitpunkt nach seinem vorherigen Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse V, drohen finanzielle Nachteile, weil dann die ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird. Aus diesem Grund sollten Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassen-Kombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

10.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Selbst bewohntes Baudenkmal: Denkmal-Abschreibung kann nicht an Kinder vererbt werden

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Absetzung steuerlich abziehen.

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Absetzung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Abzugsberechtigung für diese Denkmal-Abschreibung nicht auf Erben übergeht. Geklagt hatte ein Sohn, deren Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte jedoch ab.

Der BFH erklärte ebenfalls, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmal-Abschreibung geht somit steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Das Gericht argumentierte damit, dass Erben keine Aufwendungen für das Objekt getragen hätten und ihnen das Objekt unentgeltlich zugefallen sei. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten somit nicht gemindert.

Hinweis: Der BFH versteht die Denkmal-Abschreibung als eine personenbezogene Steuervergünstigung. Eine gesetzliche Sonderregelung besteht allerdings bei Ehepartnern: Diese können die Denkmal-Abschreibung in eigener Person fortführen, wenn ihr Ehegatte verstirbt, sie ein Baudenkmal zuvor gemeinsam angeschafft hatten und sie nun den Miteigentumsanteil ihres Partners durch den Erbfall hinzuerwerben. Der BFH betonte in seinem Urteil, dass diese Ausnahme aber ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt ist, so dass andere Erben (Kinder, Geschwister etc) leer ausgehen.

12.09.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer-Einkünfte im Schiffsverkehr: Für die Besteuerung ist die Art des Schiffsverkehrs entscheidend

Wer darf die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers mit zypriotischem Arbeitgeber besteuern, der auf einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel arbeitet?

Wer darf die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers mit zypriotischem Arbeitgeber besteuern, der auf einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel arbeitet? Diese Frage hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) bewegt. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12-Meilen-Zone lag. Der Seemann sah das Besteuerungsrecht bei Zypern, was für ihn auch insoweit vorteilhaft war, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren.

Hinweis: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit hingegen in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Der Arbeitnehmer machte geltend, auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein. Das deutsche Finanzamt verortete das Besteuerungsrecht jedoch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat und unterwarf die Vergütung vollumfänglich der Besteuerung.

Der BFH wies das Besteuerungsrecht ebenfalls Deutschland zu: Ein Schiff im Binnenverkehr im Sinne des DBA-Zypern 2011 kann nach Gerichtsmeinung nur ein Schiff sein, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt - d.h. auf Flüssen, Kanälen und Seen. Im vorliegenden Fall hatte die Passagierfähre aber nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt. Der Arbeitnehmer hatte seine Tätigkeit demnach an Bord eines Schiffs im nationalen Seeverkehr ausgeübt, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben war. Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden war, änderte nichts am Ergebnis. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässern einerseits und auf Küstengewässern andererseits lehnte der BFH ab. Der Kläger hat seine Tätigkeit ferner auch nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden war.

14.09.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2026: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2026 veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst hierbei drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Erfasst werden Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Die Steuerbefreiung ist auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bleibt (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Diensts, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

17.09.2026 | Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlungen aus Direktversicherung & Co. bringen keine Steuervorteile

Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge.

Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen, denn die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahrs. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Steuerzugriff höchstrichterlich bestätigt; eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei - wie bei den heute üblichen Direktversicherungen -, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern. Einige Steuerexperten vertreten zwar die Auffassung, dass hier wie bei einer klassischen Abfindung zumindest die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregel (vergünstigter Steuersatz) eingreifen müsste, da alle Leistungen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersvorsorge beruhen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar ist. Während Arbeitnehmer mit Direktversicherungen also leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, sofern diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören bspw. bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.

Hinweis: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersvorsorge vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben, denn auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

19.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch bei ihren Eltern auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog.

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch bei ihren Eltern auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Übt das Kind - bspw. während eines Zweitstudiums - einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.

Gute Nachrichten für Familien kommen jetzt aus München: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Kindergeld kann daher nach Ausbildungsabschluss fortgezahlt werden, wenn das Kind danach auf eine Folgeausbildung wartet und währenddessen einem zeitintensiven Job nachgeht.

Geklagt hatten die Eltern einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Abitur eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert und danach drei Monate als Rettungssanitäterin (mehr als 20 Wochenstunden) gearbeitet hatte, bis sie schließlich eine weitere Ausbildung als Notfallsanitäterin begann. Die Familienkasse war der Ansicht, dass in der Zeit zwischen beiden Ausbildungen kein Kindergeldanspruch bestanden hätte, da die Erwerbstätigkeit zeitlich zu umfassend gewesen sei.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und betonte, dass für Erstausbildungen grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich sei. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.

Hinweis: Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss verhindert also nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Wichtig ist, dass es während dieser Zeit parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht, sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Folgeausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann.

23.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Handwerkerleistungen: Wie Privathaushalte bis zu 1.200 € an Steuern sparen können

Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll vergrößert werden? Wer sein Zuhause v...

Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll vergrößert werden? Wer sein Zuhause verschönern oder instand halten lässt, muss die Kosten nicht allein tragen: Die Lohnkosten von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können zu 20 %, max. 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abgezogen werden.

Dieser Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt (FA) für eine Vielzahl von Arbeiten gewährt: Von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine oder das Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens werden zahlreiche Arbeiten anerkannt. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen.

Abziehbar sind allerdings nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerker zuzüglich deren Fahrtkosten und die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Damit das FA den Abzug akzepriert, muss die Arbeit im Haushalt oder dessen unmittelbarem Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt werden.

Handwerkerleistungen dürfen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Eigentümer bereits fest in ihrem bezugsfertigen Haus wohnen. Um spätere Zweifel beim FA ausräumen zu können, sollten Privathaushalte ihren Einzugstag dokumentieren, z. B. durch Speditionsrechnung oder Ummeldebescheinigung. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.

Das FA akzeptiert allerdings keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher sollten Auftraggeber unbedingt ihre Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Eine steuerliche Förderung scheidet zudem aus, wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird (z.B. eine KfW-Förderung).

Hinweis: Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 € für ein Jahr bereits ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall kann es sich anbieten, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.

24.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Volljährige Kinder: Kindergeldanspruch wegen fehlendem Ausbildungsplatz setzt Ausbildungswilligkeit voraus

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich u.a. dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet...

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich u.a. dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Berücksichtigung des Kinds aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt aber voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - es also ausbildungswillig ist.

Dieses in der Praxis durchaus streitbehaftete Erfordernis der Ausbildungswilligkeit hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein volljähriger Sohn während der Corona-Pandemie im April 2021 seine Ausbildung zum Hotelfachmann abgebrochen hatte. Er hatte sich daraufhin arbeitsuchend (nicht ausbildungssuchend) gemeldet und zunächst verschiedene Jobs in der Gastronomie angenommen. Erst ab August 2022 nahm er schließlich eine neue Ausbildung zum Dachdecker auf. Für die Zeit nach dem Ausbildungsabbruch (ab Mai 2021) bis zur Bewerbung für die Dachdeckerausbildung (bis Mai 2022) forderte die Familienkasse das Kindergeld zurück, da sie keine Ausbildungswilligkeit des Kinds erkennen konnte.

Der BFH gab der Familienkasse nun Recht und sah den Ausbildungswillen ebenfalls nicht als belegt an. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich ein Kind für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben. Der Sohn hatte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt beworben, sondern zunächst in der Gastronomie gejobbt. Er hatte vor Gericht ausgesagt, dass er angesichts der gedrückten Stimmung in der Branche während der Corona-Pandemie keine Erfolgsaussichten für eine Bewerbung gesehen und sich daher gar nicht erst beworben hatte. Der BFH betonte jedoch, dass eine kindergeldrechtliche Anerkennung auch in Zeiten der Pandemie vorausgesetzt habe, dass sich ein Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Hinweis: Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in belegbaren ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zeigen. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt den Familienkassen und Gerichten nicht. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, muss der Kindergeldberechtigte beibringen.

26.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Zehnjährige Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften: Für Fristberechnung ist das Datum der Kaufverträge maßgeblich

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern.

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Diese Regelung gilt insbesondere für Mietobjekte; selbst bewohnte Immobilien fallen in der Regel nicht unter diese Frist und können jederzeit steuerfrei veräußert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass es bei der Berechnung der Spekulationsfrist auf die Zeitpunkte ankommt, zu denen die obligatorischen Rechtsgeschäfte (d.h. Kaufverträge) abgeschlossen worden sind. Unerheblich für die Fristberechnung ist demnach, zu welchen Zeitpunkten das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist (Übergang von Nutzen und Lasten).

Im verhandelten Fall wollte ein Kläger erreichen, dass bei seinem Grundstücksgeschäft der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird, so dass er aus der Zehnjahresfrist herausgefallen wäre. Der BFH verwies jedoch darauf, dass sowohl nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung in der Fachliteratur das Datum der Kaufverträge maßgeblich sei. Würde man den Zeitpunkt berücksichtigen, an dem das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie übergeht, könnten die Vertragsparteien die Frist durch Festlegung dieses Datums beliebig zu ihren Gunsten umgehen.

Hinweis: Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist unbedingt im Blick behalten, wenn sie einen Verkauf planen. Da die Preise auf dem Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren teils erheblich gestiegen sind, löst ein Verkauf binnen Zehnjahresfrist häufig erhebliche steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, die Immobilie bis zum Fristablauf zu halten, um die realisierten Wertzuwächse dann ohne Steuerzugriff vereinnahmen zu können.

Sonstiges Steuerrecht

13.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Corona-Soforthilfen: Beträge können mangels Liquiditätsengpasses zurückgefordert werden

Während der Corona-Pandemie konnten Unternehmer staatliche Corona-Soforthilfen beziehen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen.

Während der Corona-Pandemie konnten Unternehmer staatliche Corona-Soforthilfen beziehen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat nun entschieden, dass Empfänger in Brandenburg die Zuwendung zurückzahlen müssen, wenn sie keinen Liquiditätsengpass durchlitten hatten und aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe nur zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden.

Geklagt hatten Unternehmer, die im Jahr 2020 Anträge auf Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt hatten. In der Folge wurde ihnen eine Soforthilfe von 9.000 € bzw. 30.000 € bewilligt. Als die ILB zwei Jahre später die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfen überprüfte, stellte sich heraus, dass die bei Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten ab Antragstellung gar nicht eingetreten waren. Die ILB forderte die Corona-Soforthilfen zurück, wogegen die Unternehmer klagten. Das OVG bestätigte die Rückforderung nun und entschied:

  • Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck ist in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Der Bewilligungsbescheid teilte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind.
  • Dass unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der Richtlinie, auf die im Schreiben Bezug genommen wurde.
  • Die Bewilligungsbescheide hatten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hilfen widerrufen werden können, wenn deren Zweck nicht erreicht wird.

Hinweis: Das OVG wies darauf hin, dass die früheren öffentlichen Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, die Rückforderungsmöglichkeiten nicht berühren. Entsprechende Aussagen haben sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen und sollten lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Soforthilfe als Zuwendung und nicht etwa als Kredit gewährt wird. Sie implizierte nicht, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung im Nachhinein ausfällt. Wer Corona-Soforthilfen ohne tatsächlichen Liquiditätsengpass erhalten hat, muss also mit der Rückforderung der Beträge rechnen.

20.09.2026 | Informationen für Unternehmer

Phishing-E-Mails: Betrüger kündigen anstehende Betriebsprüfungen an

Wenn sich das Finanzamt für eine Betriebsprüfung ankündigt, sind Unternehmer häufig verunsichert.

Wenn sich das Finanzamt für eine Betriebsprüfung ankündigt, sind Unternehmer häufig verunsichert. Betrüger nutzen momentan genau diesen Schreckmoment aus, um den überraschten Unternehmer in eine Phishing-Falle zu locken.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FM) weist darauf hin, dass derzeit im Namen des Ministeriums betrügerische E-Mails versandt werden, in denen gefakte Prüfungsanordnungen enthalten sind. Den Empfängern wird darin eine anstehende Betriebsprüfung suggeriert; sie sollen so zum Öffnen eines Mailanhangs bewegt werden, um ihre persönlichen Daten abzufangen und Zahlungen veranlassen zu können. Das FM rät, derartige Anhänge keinesfalls zu öffnen und entsprechende E-Mails umgehend zu löschen.

Hinweis: Vergleichbare Phishing-E-Mails werden momentan auch im Namen anderer Behörden im ganzen Bundesgebiet verschickt. Häufig deuten schon allgemeine Anreden wie „Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler“ auf gefakte E-Mails hin. Verdächtig ist auch, wenn vom Absender starker Handlungsdruck aufgebaut wird, indem bspw. erklärt wird, dass der Empfänger nur wenige Tage Zeit hat, um eine Überweisung zu tätigen.

26.09.2026 | Informationen für alle Steuerzahler

Steuerzahlergedenktag 2026: Von 1 Euro bleiben dem Bürger nur 46,9 Cent übrig

Der Bund der Steuerzahler hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2026 um 23:21 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt.

Der Bund der Steuerzahler hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2026 um 23:21 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2026 in ihre eigene Tasche.

Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2026 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 53,1 %, so dass von einem verdienten Euro nur 46,9 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Gründe hierfür sind mehrere Entwicklungen: Stark ins Gewicht fällt der um 0,4 Prozentpunkte gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinzu kommt die höhere CO2-Abgabe auf Kraft- und Heizstoffe - mit 60 € je Tonne kalkuliert und damit rund 9 % über dem Vorjahr. Auch die Stromumlagen sorgen für weitere Belastungen, denn v.a. die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage hat sich fast verdoppelt.

Hinweis: Bei alleinlebenden Arbeitnehmern fällt die Belastung 2026 noch höher aus: Im Durchschnitt werden sie mit 54,0 % belastet - ihr Steuerzahlergedenktag fällt erst auf Freitag, den 17.07.2026.

Grunderwerbsteuer

19.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Grundstücksrückgabe: Wenn die Liebe scheitert und man eine Übertragung rückgängig macht

Wenn man einander zugetan ist, hofft man, dass diese Liebe ewig hält. Aber manchmal nimmt das Leben andere Wendungen. Damit man im Fall der Fälle a...

Wenn man einander zugetan ist, hofft man, dass diese Liebe ewig hält. Aber manchmal nimmt das Leben andere Wendungen. Damit man im Fall der Fälle abgesichert ist und am Ende nicht schlechter, aber auch nicht besser dasteht, ist es sinnvoll, sich frühzeitig vertraglich abzusichern. Ehegatten können zu diesem Zweck einen Ehevertrag schließen. Doch auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lassen sich Vermögensfragen vertraglich regeln. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Sachsen (FG) darüber zu entscheiden, ob die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Grunderwerbsteuer auslöst.

Der Kläger war Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks. Im Jahr 2016 übertrug er 3/10 des Grundstücks unentgeltlich an seine damalige Lebensgefährtin. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Übertragung widerrufen kann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert. Die Rückübertragung müsse jedoch nicht unentgeltlich sein. Die Parteien planten die Bebauung des Grundstücks. Im Jahr 2024 erwarb der Kläger in Ausübung seines Widerrufsrechts den 3/10-Anteil des nunmehr bebauten Grundstücks zurück. Das Finanzamt setzte für die Rückübertragung Grunderwerbsteuer fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Grunderwerbsteuer zu Unrecht festgesetzt. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufzuheben, wenn ein Grundstückserwerb aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht wird und der Erwerber sich dieser Rückabwicklung nicht entziehen kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft trat die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung ein. Dadurch war der Kläger berechtigt, die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen. Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts, dass das Grundstück zwischenzeitlich bebaut worden war. Ebenso wenig spielte es eine Rolle, dass der ursprüngliche Erwerb im Jahr 2016 nicht der Grunderwerbsteuer unterlegen hatte. Entscheidend war allein, dass die Rückübertragung auf einem bereits bei der ursprünglichen Übertragung vereinbarten Rücktrittsrecht beruhte.

20.09.2026 | Informationen für Hausbesitzer

Grunderwerbsteuer: Kaufpreisanteile für Photovoltaikanlagen dürfen meist außen vor bleiben

Je nach Bundesland unterliegen Immobiliengeschäften einer Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises.

Je nach Bundesland unterliegen Immobiliengeschäften einer Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises. Besteuert wird allerdings nur der Wert der Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Hierzu zählen nur die Kaufpreisbestandteile, die für das Grundstück samt seiner (Gebäude-)Bestandteile gezahlt werden (z.B. für Grund und Boden, Gebäude, wesentliche Bestandteile wie Heizungsanlagen). Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf mitverkaufte Gegenstände, die nicht zum Grundstück gehören (z.B. Einbauküchen), dürfen diese Kaufpreisanteile bei der Besteuerung außen vor gelassen werden.

Das Niedersächsische Finanzministerium weist darauf hin, dass auf Solaranlagen entfallende Kaufpreisanteile allerdings zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, da derartige Anlagen zur Heizungsanlage zählen. Ebenfalls zu besteuern sind Kaufpreise, die für dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen gezahlt werden, da diese wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind.

Anders sieht es jedoch bei klassischen Photovoltaikanlagen aus, die als Aufdachanlagen installiert sind: Sie zählen lediglich zum Grundstückszubehör, so dass für sie geleistete Kaufpreisanteile nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder eingespeist wird.

Hinweis: Immobilienkäufer sollten beim Miterwerb von Aufdachanlagen daher unbedingt darauf achten, im notariellen Kaufvertrag einen separaten Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlagen auszuweisen, damit das Finanzamt die Trennung zum eigentlichen Grundstücksgeschäft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung berücksichtigen kann. Das Gleiche sollte beim Miterwerb von Möbeln, Inventar oder Einbauküchen beachtet werden. Ein separat ausgewiesener Kaufpreisanteil kann auch hier Grunderwerbsteuer einsparen, er muss jedoch angemessen und verkehrsüblich sein.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.